Rechtsprechung
LSG Brandenburg, 20.07.2001 - L 6 SB 6/99 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,15338) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zuerkennung des Merkzeichens "RF"; Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht; Erfordernis der allgemeinen Ausgeschlossenheit der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen; Zumutbare Fortbewegung nur im Rollstuhl; Umfang der Bindung des Behinderten an seine Wohnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen RF - Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen unter Verwendung technischer Hilfsmittel
Verfahrensgang
- SG Cottbus, 10.02.1999 - S 14 SB 104/97
- LSG Brandenburg, 20.07.2001 - L 6 SB 6/99
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 23.06.1993 - 9a RVs 1/91
Nachteilsausgleich - Merkzeichen H - Gehörlosigkeit - Kommunikationsstörung - …
Auszug aus LSG Brandenburg, 20.07.2001 - L 6 SB 6/99
Dabei zieht der Senat auch die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz - "Anhaltspunkte" -, die der Bundesminister für Arbeit und Soziales aktualisiert und 1996 neu herausgegeben hat, im Rahmen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. SozR 3 - 3870 § 4 Nr. 6) mit heran (…hier: Nr. 33, S. 169 ff Anhaltspunkte 1996). - BSG, 09.08.1995 - 9 RVs 3/95
Revisionszulässigkeit - Bezugnahme auf die Begründung der …
Auszug aus LSG Brandenburg, 20.07.2001 - L 6 SB 6/99
Der Senat ist mit dem Bundessozialgericht (vgl. Urteil vom 9. August 1995, Az. 9 RVs 3/95, Behindertenrecht 1996, S. 50;… Urteil vom 12. Februar 1997, SozR 3-3870, § 4 Nr. 17) der Auffassung, dass das Merkzeichen "RF" nicht zuzuerkennen ist, solange der schwerbehinderte Mensch mit technischen Hilfsmitteln und mit Hilfe einer Begleitperson in zumutbarer Weise öffentliche Veranstaltungen aufsuchen kann.