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   LSG Brandenburg, 20.07.2001 - L 6 SB 6/99   

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https://dejure.org/2001,15338
LSG Brandenburg, 20.07.2001 - L 6 SB 6/99 (https://dejure.org/2001,15338)
LSG Brandenburg, Entscheidung vom 20.07.2001 - L 6 SB 6/99 (https://dejure.org/2001,15338)
LSG Brandenburg, Entscheidung vom 20. Juli 2001 - L 6 SB 6/99 (https://dejure.org/2001,15338)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuerkennung des Merkzeichens "RF"; Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht; Erfordernis der allgemeinen Ausgeschlossenheit der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen; Zumutbare Fortbewegung nur im Rollstuhl; Umfang der Bindung des Behinderten an seine Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen RF - Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen unter Verwendung technischer Hilfsmittel

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 23.06.1993 - 9a RVs 1/91

    Nachteilsausgleich - Merkzeichen H - Gehörlosigkeit - Kommunikationsstörung -

    Auszug aus LSG Brandenburg, 20.07.2001 - L 6 SB 6/99
    Dabei zieht der Senat auch die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz - "Anhaltspunkte" -, die der Bundesminister für Arbeit und Soziales aktualisiert und 1996 neu herausgegeben hat, im Rahmen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. SozR 3 - 3870 § 4 Nr. 6) mit heran (hier: Nr. 33, S. 169 ff Anhaltspunkte 1996).
  • BSG, 09.08.1995 - 9 RVs 3/95

    Revisionszulässigkeit - Bezugnahme auf die Begründung der

    Auszug aus LSG Brandenburg, 20.07.2001 - L 6 SB 6/99
    Der Senat ist mit dem Bundessozialgericht (vgl. Urteil vom 9. August 1995, Az. 9 RVs 3/95, Behindertenrecht 1996, S. 50; Urteil vom 12. Februar 1997, SozR 3-3870, § 4 Nr. 17) der Auffassung, dass das Merkzeichen "RF" nicht zuzuerkennen ist, solange der schwerbehinderte Mensch mit technischen Hilfsmitteln und mit Hilfe einer Begleitperson in zumutbarer Weise öffentliche Veranstaltungen aufsuchen kann.
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